. - Satzung
Müchelner Knappen

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Schalke-Fan-Club "Müchelner Knappen".
Bei Eintragung in das Vereinsregister soll der Verein den Namen "Müchelner Knappen" e.V. heißen.

Der Verein hat seinen Sitz in 06249 Mücheln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsdatum ist der 08. März 2002.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, soweit es im Bereich seiner Möglichkeit liegt, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Gelsenkirchen - Schalke 04 e.V. zu unterstützen. Weiteres Anliegen des Vereins ist die Erhaltung und Förderung einer ursprünglichen Fankultur. Durch eine Vielzahl von verschiedensten Aktivitäten soll das Vereinsleben angeregt und die Geselligkeit zwischen den einzelnen Mitgliedern gepflegt werden.

Der Verein verfolgt in erster Linie keine gewinnmaximierenden Ziele, jedoch muß zur Durchführung seiner Aktivitäten ein finanzieller Grundstock gebildet und erhalten werden, mit dem der Verein diverse Veranstaltungen durchführen kann.

Alle Vereinsämter sind Ehrenämter ohne besondere Vergütung.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Fanclubs kann werden, wer:

1) den anderen Mitgliedern bekannt ist oder
2) sich in einer Versammlung den anderen Mitgliedern vorstellt.

Über den Beitritt entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluß aus dem Verein (Streichung aus der Mitgliederliste),
c) durch Auflösung des Vereins,
d) durch den Tod des Mitgliedes.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Mahnkosten sind vom Mitglied zu tragen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnbescheids zwei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die jährlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand eingelegt werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die ideellen Bestrebungen und Interessen des Schalke-Fan-Clubs "Müchelner Knappen" und die sportlichen Interessen des FC Gelsenkirchen - Schalke 04 e.V. nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren und die Vereinssatzung einzuhalten sowie die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und Haftung der Mitglieder

Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt, die in Kraft bleibt, bis die Mitgliederversammlung eine neue Ordnung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Sonderzulagen können bei erhöhten finanziellen Aufwendungen erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar im Vereinslokal statt.

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen. Die Einberufung muß mindestens eine Woche vor Termin der Versammlung erfolgen. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand

mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn in schriftlicher Form einzureichen. Die Anträge müssen begründet sein.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Außerdem muß diese vom Vorstand einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder in schriftlicher Form gewünscht wird. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Versammlung gelten entsprechend. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlaß zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.


§ 8 Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes (Berichte des Vorsitzenden und des Kassierers); Entlastung des Vorstande
  2. Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie etwaiger Sonderumlagen
  3. Wahl, Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes

§ 9 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuß übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.


Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Veranstaltungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Schalke-Fan-Clubs "Müchelner Knappen" e.V.

Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Dies gilt nicht für einen Beschluß über den Ausschluß eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Für Wahlen gilt folgendes:

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses gilt genauso bei Wahlen pro zu wählender Person. Gewählt ist stets derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.

Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgenden Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, sowie die Angabe, ob Gewählte ihre Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

 


§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand muß aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden, jedoch nur bei Verhinderung.

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus. Vgl. dazu § 2. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.


§ 12 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufungen der Mitgliederversammlungen;
  3. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  4. Führung der Bücher, Erstellung des Jahresberichts;
  5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;
  6. Beschlußfassung über die Einsetzung von Ausschüssen und Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit beschränkt.


§ 13 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Ein Vorstandsmitglied gilt als gewählt, wenn es die Mehrzahl der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Treten mehr als zwei Mitglieder für einen Posten im Vorstand an, so muß eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten eine Entscheidung herbeiführen. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein Kandidat schon im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreichen konnte.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen wählen. Kann sich der Vorstand auf kein Ersatzmitglied einigen, so ist in den nächsten 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird dann ein Ersatzmitglied gewählt.

Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist möglich, wenn auf der Mitgliederversammlung auf Antrag der Stimmberechtigten die Versammlung die Abwahl mit der Mehrheit von 50% der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. In diesem Fall kann die Versammlung einen Nachfolger wählen.


§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder persönlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende; bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ferner soll

das Protokoll Angaben über die Beschlußfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung enthalten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in der Mitgliederversammlung bekanntzumachen.


§ 15 Formvorschrift

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer sowie von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so wird dieses dem Schalker Fan-Club-Verband (SFCV) im Sinne wohltätiger Zwecke übereignet.

 


Mücheln, 26. April 2002

 

 

 

 

 

 
 

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